Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Green Energy Bautzen GmbH,
Schliebenstraße 18, 02625 Bautzen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
  1. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich nach den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende und über die wesentlichen Vertragsbestandteile hinausgehende Bedingungen und Regelungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ein Hinweis auf solche Bedingungen erfolgt und/oder wir den Auftrag durchführen, ohne entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
  2. Die Begriffe "Auftrag" und "Auftraggeber" sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. "Auftrag" bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. "Auftraggeber" ist derjenige, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Erfolgt die Auftragserteilung entsprechend unseres Angebotes, so kommt der Vertrag zwei Werktage nach Eingang der Auftragserteilung bei uns zustande, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf. Erfolgt eine von unserem Angebot abweichende Auftragserteilung, so kommt der Vertrag erst mit unserer ausdrücklichen Bestätigung, spätestens mit unserer Leistungserbringung zustande.
  3. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, bedürfen der Textform.
§ 3 Termine und Lieferfristen
  1. Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, soweit dies nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart worden sind.
  2. Wir haften nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält.
  3. Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber erst nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, seine gesetzlichen Rechte auszuüben . Der Ersatz von entgangenem Gewinn oder Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung unverschuldet nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung aus o.g. Gründen nicht nur vorübergehend andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
§ 4 Gefahrübergang
  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht diese Gefahr davon abweichend auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 5 Leistungsumfang
  1. Art und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag.
  2. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. Eine Ablehnung durch den Auftraggeber ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
§ 6 Preise und Zahlung
  1. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, werden dem Auftraggeber separat berechnet.
  2. Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge sofort zur Zahlung fällig.
  3. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung in Verzug. Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  4. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Haftung und Gewährleistung
  1. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von uns verursachten Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fa11 der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haften wir nur, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fä11en ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf die Höhe einer Jahresvergütung beschränkt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. Soweit unsere Haftung nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach zwei Jahren ab Lieferung.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Der Käufer hat uns hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen , soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Orte als dem Erfü11ungsort befindet. Erweist sich die beanstandete Ware als fehlerfrei, hat der Käufer uns die durch die Prüfung und den Transport entstandenen Kosten zu ersetzen.
  4. Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
  5. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, kann er Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß HGB rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vo11ständigen Bezahlung unserer Leistungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Vertragsgegenstand vor.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes an Dritte ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer umgehend in Textform zu benachrichtigen, wenn Dritte Ansprüche auf den Vertragsgegenstand erheben.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich,
    • alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes zu beschaffen.
    • die erforderlichen technischen und statischen Voraussetzungen für die Montage des Vertragsgegenstandes zu prüfen und zu schaffen.
    • rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanzieren und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann.
    • rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Erwerb und der Betrieb des Vertragsgegenstandes hat.
    • Ist eine Montage durch den Auftragnehmer vereinbart, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass
    • ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
    • ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist.
    • der für die Montage des Vertragsgegenstandes notwendige Baustrom zur Verfügung steht.
§ 10 anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Es gilt - soweit rechtlich zulässig - das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Bautzen). Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: März 2021